Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.11.2007 – T-57/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:333
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die NV Marly SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2007 – / Marly / HABM – Erdal (Top iX) / (Rechtssache T-57/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Top iX – Ältere internationale Wortmarke TOFIX – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Erstmals vor dem Gericht verlangter Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Unzulässigkeit“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 Abs. 2 und 74 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 15-18)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 88, 90)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
NV Marly SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke Top iX für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 2326072
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Erdal GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Internationale Wortmarke TOFIX für Waren der Klassen 3 und 4
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-57/06 entschieden?“