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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 07.11.2007 – T-57/06

NV Marly SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:333

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die NV Marly SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2007 – / Marly / HABM – Erdal (Top iX) / (Rechtssache T-57/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Top iX – Ältere internationale Wortmarke TOFIX – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Erstmals vor dem Gericht verlangter Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Unzulässigkeit“

1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 Abs. 2 und 74 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 15-18)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 88, 90)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

NV Marly SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke Top iX für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 2326072

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:

Erdal GmbH

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Internationale Wortmarke TOFIX für Waren der Klassen 3 und 4

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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