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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 17.12.2009 – T-567/08 P

Bart Nijs gegen Rechnungshof der Europäischen Union. Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte.
ECLI
ECLI:EU:T:2009:523

Gründe

Randnummer 1

Nach Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss ein Rechtsmittel eine Darstellung der Rechtsmittelgründe enthalten. Diese muss so klar und deutlich sein, dass der Rechtsmittelgegner seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines Rechtsmittelgrundes erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich dieser stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Rechtsmittelschrift ergeben. Andernfalls wird sich das Gericht darauf beschränken, das Vorbringen zu prüfen, das es verstehen konnte.

(vgl. Randnr. 17)

Verweisung auf: Gericht, 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20; Gericht, 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T-110/98, Slg. 2000, II‑2971, Randnr. 23; Gericht, 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, Slg. 2007, II‑2379, Randnrn. 39 und 40

Randnummer 2

In Ermangelung eines Wiederaufnahmeantrags nach Art. 44 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann ein Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst weder vorwerfen, die in einem älteren Urteil des Gerichts enthaltenen ihn betreffenden Feststellungen nicht erneut geprüft zu haben, noch, von der Gegenseite keine neuen Beweise zu verlangt zu haben, wenn dieses Urteil Rechtskraft erlangt hat.

Die Rechtskraft, die sich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren, kann nämlich nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens in Frage gestellt werden. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden. Nach Art. 44 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts wird das Wiederaufnahmeverfahren bezüglich eines Urteils des Gerichts auf einen Wiederaufnahmeantrag einer der Parteien hin durch eine Entscheidung des Gerichts eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt und ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt.

(vgl. Randnrn. 32 bis 34 und 39)

Verweisung auf: Gerichtshof, 19. Februar 1991, Italien/Kommission, C-281/89, Slg. 1991, I‑347, Randnr. 14; Gerichtshof, 16. Januar 1996, ISAE/VP und Interdata/Kommission, C-130/91 REV II, Slg. 1996, I‑65, Randnr. 6; Gerichtshof, 15. Mai 2008, Spanien/Rat, C-442/04, Slg. 2008, I‑3517, Randnr. 25; Gericht, 12. November 1998, Rat/Hankart, T-91/96 REV, Slg. ÖD 1998, I‑A‑597 und II‑1809, Randnr. 13

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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