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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 04.03.2010 – T-564/08

Monoscoop BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SUDOKU SAMURAI BINGO - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:74

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Monoscoop BV trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. März 2010 – Monoscoop/HABM (SUDOKU SAMURAI BINGO) / (Rechtssache T-564/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SUDOKU SAMURAI BINGO – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 18, 28, 35)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Monoscoop BV

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke SUDOKU SAMURAI BINGO für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 – Anmeldung Nr. 5769013

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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