Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 18.10.2011 – T-561/08
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:599
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Jürgen Gutknecht trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2011 – Gutknecht/Kommission / (Rechtssache T-561/08)
„Außervertragliche Haftung – Gesundheitspolizei – Biozid-Produkte – Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe – Erlass von Verordnungen durch die Kommission nach der Richtlinie 98/8/EG – Kausalzusammenhang“
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Schaden, der infolge von Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 98/8 entstanden sein soll, die die Kommission angeblich rechtswidrig erlassen hat –Kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und diesen Vorschriften (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 24-25, 30-38, 40)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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