Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 19.06.2012 – T-557/10
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:309
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. September 2010 (Sache R 1411/2009-1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der H.Eich Srl im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.
3. Das HABM trägt die notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer.
4. Die Arav Holding Srl trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2012 – H.Eich/HABM – Arav (H.EICH) / (Rechtssache T-557/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke H.EICH – Ältere nationale Bildmarke H SILVIAN HEACH – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke H.EICH und Bildmarke H SILVIAN HEACH (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21-23, 70, 91)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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