Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.07.2010 – T-557/08
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:287
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. September 2008 (Sache R 221/2007‑1) wird aufgehoben, soweit darin der von der mPAY24 GmbH erhobene Widerspruch zurückgewiesen wird.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2010 – mPAY24/HABM – Ultra (M PAY) / (Rechtssache T-557/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke M PAY – Ältere Gemeinschafts‑ und nationale Wortmarken MPAY24 – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 36, 39, 42-45)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Ultra d.o.o. Proizvodnja elektronskih naprav
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke M PAY für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 bis 38 und 42 – Anmeldung Nr. 3587896
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
mPAY24 GmbH
Entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftswortmarke MPAY24 (Nr. 2061656) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36 und 38; österreichische eingetragene Wortmarke MPAY24 (Nr. 200373) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36 und 38
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Vollständige Zurückweisung der Markenanmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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