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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 30.06.2009 – T-550/08 R

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Bußgeldentscheidung der Kommission - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sowie auf einstweilige Anordnung (Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße und Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft) - Fehlender fumus boni iuris und fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2009:231

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2009 – Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission / (Rechtssache T-550/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen (Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße und Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft) – Fehlender Fumus boni iuris und fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 225 Abs. 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 10‑13)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Art. 242 EG) (vgl. Randnrn. 40‑45)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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