Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.11.2011 – T-55/06 und T-66/06

RKW SE und JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen mbH & Co. KGaA gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Verwirklichung - Rechtmäßigkeit - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Ausschließlich passive Mitwirkung - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:668

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die RKW SE und die JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen mbH & Co. KGaA tragen die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – RKW und JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen/Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-55/06 und T-66/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Verwirklichung – Rechtmäßigkeit – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Ausschließlich passive Mitwirkung – Begründungspflicht – Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung“

1. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 – Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen – Fehlen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 19-20)

2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Grundsatz der Gleichbehandlung – Unterschiede zwischen Unternehmen aufgrund der Anwendung der Obergrenze – Zulässigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 21, 24)

3. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Geldbußen – Festsetzung – Kriterien – Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Begründungspflicht – Umfang (Art. 81 Abs. 1 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 31-32)

4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3 erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 81-83, 86-87, 89)

5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Beendigung der Zuwiderhandlung nach Eingreifen der Kommission – Beurteilungsspielraum der Kommission (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3) (vgl. Randnr. 94)

6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Herabsetzung, weil der Sachverhalt nicht bestritten wurde – Voraussetzungen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt D Nr. 2) (vgl. Randnrn. 101-102)

7. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass eine Muttergesellschaft auf die ihr zu 100 % gehörenden Tochtergesellschaften bestimmenden Einfluss ausübt – Beweispflichten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 111-116)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Art. 23 KartVerfVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-55/06 und T-66/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten