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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 29.03.2012 – T-547/10

Omya AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CALCIMATT – Ältere Gemeinschaftswortmarke CALCILAN – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Ablehnung der Eintragung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:178

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Omya AG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. März 2012 – Omya/HABM – Alpha Calcit (CALCIMATT) / (Rechtssache T-547/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CALCIMATT – Ältere Gemeinschaftswortmarke CALCILAN – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Ablehnung der Eintragung“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr einer Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 36)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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