Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 08.07.2009 – T-545/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:260
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Frau Thérèse Nicole Thoss trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Thoss/Rechnungshof / (Rechtssache T-545/08)
„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Kein entschuldbarer Irrtum – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsgerichten – Nichtigkeitsklage eines Mitglieds des Rechnungshofs gegen eine Entscheidung dieses Organs – Unzuständigkeit des Gerichts für den Öffentlichen Dienst (Art. 230 EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 8 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 26-27)
2. Verfahren – Klagefristen – Zwingendes Recht (vgl. Randnrn. 35-36, 40)
3. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Mitteilung (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 41-42)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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