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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.07.2009 – T-545/08

Thérèse Nicole Thoss gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein entschuldbarer Irrtum - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:260

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Frau Thérèse Nicole Thoss trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Thoss/Rechnungshof / (Rechtssache T-545/08)

„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Kein entschuldbarer Irrtum – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. Verfahren – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsgerichten – Nichtigkeitsklage eines Mitglieds des Rechnungshofs gegen eine Entscheidung dieses Organs – Unzuständigkeit des Gerichts für den Öffentlichen Dienst (Art. 230 EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 8 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 26-27)

2. Verfahren – Klagefristen – Zwingendes Recht (vgl. Randnrn. 35-36, 40)

3. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Mitteilung (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 41-42)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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