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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.04.2008 – T-54/08 R, T-87/08 R, T-88/08 R und T-91/08 R bis T-93/08 R

Republik Zypern gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung von Aufträgen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Nordteil Zyperns - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2008:96

Tenor

1. Die Rechtssachen T-54/08 R, T-87/08 R, T-88/08 R und T-91/08 R bis T-93/08 R werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2008 – Zypern/Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-54/08 R, T-87/08 R, T-88/08 R und T-91/08 R bis T-93/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Ausschreibung von Aufträgen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Nordteil Zyperns – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – „Fumus boni iuris“ – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21-22)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 50-51)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, den ein Mitgliedstaat geltend machen kann (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 53)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm durch die angefochtene Handlung – Keine automatische Erfüllung der Voraussetzung – Beweislast (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 58-59)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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„Was hat EuG in T-54/08 R, T-87/08 R, T-88/08 R und T-91/08 R bis T-93/08 R entschieden?“

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