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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 10.07.2000 – T-54/00 R

Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa, Federación de Cofradías de Pescadores de Vizcaya, Federación de Cofradías de Pescadores de Cantabria und andere gegen Rat der Europäischen Union. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Quote, die Portugal für den Fang von Sardellen in Gewässern unter der Hoheit Frankreichs zugeteilt wurde - Streithilfe - Zulässigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2000:183

Orientierungssatz

1 Unter dem Begriff des Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge beschieden werden. Der Gemeinschaftsrichter hat dabei insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und ob dessen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gewiß ist.

Der Streithilfeantrag einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, den diese im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes stellt, das auf die Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung gerichtet ist, nach der zwei andere Mitgliedstaaten befugt sind, ihre Fischfangquoten auszutauschen, und die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, ist zurückzuweisen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß die wirtschaftliche und soziale Struktur dieser Gebietskörperschaft in hohem Maß von der Fischerei abhängt (vgl. Randnrn. 15, 17 f.)

2 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Jedoch kann es, wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist. (vgl. Randnr. 21)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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