Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.06.2012 – T-535/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:293
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. September 2010 (R 1497/2009-4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2012 – Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo (GAZI Hellim) / (Rechtssache T-535/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GAZI Hellim – Ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 36-40)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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