Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.06.2007 – T-53/04 bis T-56/04, T-58/04 und T-59/04
- Spruchkörper
- Fünfte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:167
Tenor
Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-53/04 bis T-56/04, T-58/04 und T-59/04 werden abgewiesen.
Die Budĕjovický Budvar, národní podnik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 12. Juni 2007 – Budĕjovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch (BUDWEISER) / (Verbundene Rechtssachen T-53/04 bis T-56/04, T-58/04 und T-59/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldungen der Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER – Registrierte Ursprungsbezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Zurückweisung des Widerspruchs“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 70-74)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnr. 204)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Anheuser-Busch Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke BUDWEISER für Waren der Klassen 9, 14, 16, 21, 25, 29, 30, 35, 38, 41 und 42 – Anmeldungen Nrn. 739177, 24612, 24661, 24620, 24638 und 927533
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Budĕjovický Budvar, národní podnik
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Ursprungsbezeichnungen BUDWEISER BIER, BUDWEISER BIER-BUDVAR, BUDWEISER BUDVAR
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Widersprüche
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerden
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-53/04 bis T-56/04, T-58/04 und T-59/04 entschieden?“