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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 08.09.2011 – T-525/09

MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke METRONIA - Ältere nationale Bildmarke METRO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:437

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. September 2011 – MIP Metro/HABM – Metronia (METRONIA) / (Rechtssache T-525/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke METRONIA – Ältere nationale Bildmarke METRO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 41-42)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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