Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.04.2011 – T-523/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:175
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Smart Technologies ULC trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 – Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH) / (Rechtssache T-523/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33-37, 40)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Smart Technologies ULC
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH für Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 7355902
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-523/09 entschieden?“