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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.04.2011 – T-523/09

Smart Technologies ULC gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH - Absolutes Eintragungshindernis -Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:175

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Smart Technologies ULC trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 – Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH) / (Rechtssache T-523/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33-37, 40)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Smart Technologies ULC

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH für Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 7355902

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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