Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.12.2010 – T-513/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:541
Tenor
1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Oktober 2009 (Sache R 1323/2008‑3) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der José Manuel Baena Grupo, SA. Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Baena Grupo/HABM – Neuman und Galdeano del Sel (Sitzende Figur) / (Rechtssache T-513/09)
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine sitzende Figur darstellt – Ältere Gemeinschaftsbildmarke – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Vergleich zwischen dem Gesamteindruck, den das angegriffene Geschmacksmuster hervorruft, und dem, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21-26)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde:
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000426895-0002 für folgende Waren: „Verzierung für T‑Shirts, Verzierung für Schirmmützen, Verzierung für Aufkleber, Verzierung für Drucksachen einschließlich Reklamematerial“
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters:
José Manuel Baena Grupo, SA
Antragsteller im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters:
Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Marken-, Zeichen- oder Geschmacksmusterrecht der Antragsteller:
Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1312651 für Waren der Klassen 25, 28 und 32 der Klassifikation von Nizza
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung der Hauptabteilung Geschmacksmuster:
Dem Antrag wurde stattgeben, und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für nichtig erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, Entscheidung in der Sache auf der Grundlage der ihr durch Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeräumten Befugnis und Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Zitierte Vorschriften
Art. 25 GGV, Art. 6 GGV, Art. 60 GGV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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