Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.11.2011 – T-51/06
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:666
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Fardem Packaging BV trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – Fardem Packaging/Kommission / (Rechtssache T-51/06)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens“
1. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Keine Verpflichtung der Kommission, in ihrer Entscheidung die Zuwiderhandlung nach Unternehmen und Land aufzuschlüsseln (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 42-45)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Marktanteile des betroffenen Unternehmens – Ermessen der Kommission (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 97/C 372/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 54-59)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Ermessensspielraum der Kommission – Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23) (vgl. Randnrn. 67, 69)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Einteilung der betroffenen Unternehmen in verschiedene Kategorien – Voraussetzungen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23) (vgl. Randnrn. 77-78)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Mildernde Umstände – Angeblich erzwungene Teilnahme an Unternehmenstreffen mit wettbewerbswidrigem Zweck – Keine wettbewerbsbeschränkende Absicht – Unerheblicher Gesichtspunkt (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23) (vgl. Randnrn. 95-100)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Erforderlichkeit eines Verhaltens, das es der Kommission erleichtert hat, die Zuwiderhandlung festzustellen – Ermessen der Kommission – Grenzen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission) (vgl. Randnrn. 145-148)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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