Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.09.2010 – T-505/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:378
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research and Development trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010 – Nadine Trautwein Rolf Trautwein/HABM (Hunter) / (Rechtssache T-505/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Hunter – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Einschränkung des von der Markenanmeldung erfassten Warenverzeichnisses“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 35, 40, 52)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research and Development
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke „Hunter“ für Waren der Klassen 18 und 25 – Anmeldung Nr. 4829347
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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