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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 24.03.2011 – T-503/09

Cybergun SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke AK 47 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:122

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Cybergun SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. März 2011 – Cybergun/HABM – Umarex Sportwaffen (AK 47) / (Rechtssache T-503/09)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke AK 47 – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 18, 23-29)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Wortmarke AK 47 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 38 – Gemeinschaftsmarke Nr. 3249381

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Cybergum SA

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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