Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 04.04.2008 – T-503/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:92
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. April 2008 – Kulykovska-Pawlowski u. a./Parlament und Rat / (Rechtssache T-503/07)
„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Prüfung von Amts wegen durch das Gericht (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 6‑7)
2. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung – Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Handlung – Subsidiärer Charakter (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 8-9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-503/07 entschieden?“