Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.11.2011 – T-500/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:679
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Dorma GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. November 2011 – Dorma/HABM – Puertas Doorsa (doorsa FÁBRICA DE PUERTAS AUTOMÁTICAS) / (Rechtssache T-500/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke doorsa FÁBRICA DE PUERTAS AUTOMÁTICAS – Ältere nationale und internationale Wort‑ und Bildmarken DORMA – Im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer vorgelegte neue Dokumente über die Bekanntheit der älteren Marken – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 64‑66)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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