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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 22.09.2011 – T-500/09

Italienische Republik gegen Europäische Kommission. EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten - Wirksamkeit der Kontrollen - Verhältnismäßigkeit.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:517

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. September 2011 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-500/09)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten – Wirksamkeit der Kontrollen – Verhältnismäßigkeit“

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnr. 33)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Entscheidungsspielraum der Kommission – Fehlen (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnr. 44)

3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten, ein wirksames System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zu schaffen – Verletzung – Rechtfertigung mit praktischen Schwierigkeiten – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 8; Verordnung Nr. 2111/2003 der Kommission, Art. 24) (vgl. Randnr. 45)

4. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung verursacht wurden – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Möglichkeit für die Kommission, die Übernahme sämtlicher Ausgaben zu verweigern – Anwendung einer pauschalen Berichtigung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7) (vgl. Randnr. 50)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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