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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.07.2011 – T-499/09

Evonik Industries AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:367

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Evonik Industries AG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2011 – Evonik Industries/HABM (nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur) / (Rechtssache T-499/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Bildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 34-35, 44)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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