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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 17.10.2006 – T-499/04

Hammarplast AB gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:324

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2006 – Hammarplast/HABM – Steninge Slott (STENINGE SLOTT) / (Rechtssache T-499/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STENINGE SLOTT – Ältere Wortmarke STENINGE KERAMIK – Verwechslungsgefahr“

1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 74 Absatz 1) (vgl. Randnr. 20)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 62-63)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Steninge Slott AB

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke STENINGE SLOTT für Waren der Klasse 21

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:

Hammarplast AB

Entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Nationale Wortmarke STENINGE KERAMIK für Waren derselben Klasse

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Stattgabe

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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