Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.10.2006 – T-499/04
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:324
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2006 – Hammarplast/HABM – Steninge Slott (STENINGE SLOTT) / (Rechtssache T-499/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STENINGE SLOTT – Ältere Wortmarke STENINGE KERAMIK – Verwechslungsgefahr“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 74 Absatz 1) (vgl. Randnr. 20)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 62-63)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Steninge Slott AB
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke STENINGE SLOTT für Waren der Klasse 21
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Hammarplast AB
Entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke STENINGE KERAMIK für Waren derselben Klasse
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Stattgabe
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-499/04 entschieden?“