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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 08.06.2009 – T-498/07 P

Erika Krcova gegen Gerichtshof der Europäischen Union.
ECLI
ECLI:EU:T:2009:178

Gründe

Randnummer 1

Die Verpflichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, seine Entscheidungen zu begründen, bedeutet zwar nicht, dass es detailliert auf alle Argumente der Parteien eingehen muss, insbesondere, wenn sie nicht hinreichend klar und bestimmt sind und sich nicht auf geeignete Beweismittel stützen, doch ist das Gericht zumindest verpflichtet, alle vor ihm behaupteten Rechtsverletzungen zu prüfen.

(vgl. Randnr. 35)

Verweisung auf: Gerichtshof, 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C-167/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22

Randnummer 2

Art. 34 des Statuts soll garantieren, dass der Beamte auf Probe zu den Bemerkungen und Bewertungen seines Beurteilenden Stellung nehmen kann und das Organ sodann über einen ausreichenden Zeitraum für den Erlass einer Entscheidung über die Ernennung des Betroffenen zum Beamten auf Lebenszeit zu einem Zeitpunkt verfügt, der möglichst mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit zusammenfällt. Zwar stellt die Nichteinhaltung der in Art. 34 des Statuts vorgeschriebenen Fristen eine Unregelmäßigkeit im Hinblick auf die ausdrücklichen Anforderungen des Statuts dar, doch diese Unregelmäßigkeit ist, so bedauerlich sie sein mag, jedoch dann nicht geeignet, die Gültigkeit einer Entscheidung über die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen des Beamten auf Probe in Frage zu stellen, wenn der mit Art. 34 des Statuts verfolgte Zweck beachtet worden ist. Dies lässt jedoch die Möglichkeit für den Beamten auf Probe unberührt, von dem betreffenden Organ die Wiedergutmachung eines Schadens zu verlangen, wenn ihm aufgrund dieser Unregelmäßigkeit ein solcher entstanden ist.

(vgl. Randnr. 45)

Verweisung auf: Gerichtshof, 12. Juli 1973, di Pillo/Kommission, 10/72 und 47/72, Slg. 1973, 763, Randnrn. 23 bis 25; Gerichtshof, 25. März 1982, Munk/Kommission, 98/81, Slg. 1982, 1155, Randnrn. 8 bis 10; Gericht, 1. April 1992, Kupka-Floridi/WSA, T-26/91, Slg. 1992, II‑1615, Randnr. 20; Gericht, 5. März 1997, Rozand-Lambiotte/Kommission, T-96/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑35 und II‑97, Randnr. 68; Gericht, 21. September 1999, Trigari‑Venturin/Übersetzungszentrum, T-98/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑159 und II‑821, Randnr. 74

Randnummer 3

Der Probezeitbericht hat den Charakter einer vorbereitenden Maßnahme, da er in ein Verfahren eingebettet ist, das nur den Zweck hat, es der Anstellungsbehörde zu erlauben, am Ende der Probezeit des Beamten auf Probe eine Entscheidung über dessen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder gegebenenfalls dessen Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen zu erlassen. Daher kann die Ordnungsmäßigkeit eines Probezeitberichts vom Betroffenen nur inzident angefochten werden, zur Stützung einer gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn wegen der negativen Beurteilungen im Probezeitbericht am Ende seiner Probezeit zu entlassen, gerichteten Klage.

(vgl. Randnr. 56)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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