Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.06.2012 – T-492/09 und T-147/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:281
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Meda Pharma GmbH & Co. KG trägt die Kosten in den Rechtssachen T-492/09 und T-147/10.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Juni 2012 – Meda Pharma/HABM – Nycomed (ALLERNIL) / (Verbundene Rechtssachen T-492/09 und T-147/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Wortmarke ALLERNIL – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLERNIL – Ältere nationale Wortmarke ALLERGODIL – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründung – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 30, 52)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-492/09 und T-147/10 entschieden?“