Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.04.2009 – T-492/07 P
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:116
Gründe
Um sein Interesse an der Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, ihn im streitigen Beförderungsverfahren nicht zu befördern, nachzuweisen, die er wegen der Nichteinhaltung der für die betroffene Besoldungsgruppe angeblich geltenden Beförderungsquote beantragt, hat ein Beamter darzutun, dass es für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und insbesondere der Zahl der insgesamt von ihm erhaltenen Beförderungspunkte nicht ausgeschlossen gewesen wäre, die Beförderungsschwelle zu erreichen, wenn die genannte Beförderungsquote angewandt worden wäre.
(vgl. Randnr. 34)
Verweisung auf: Gericht, 22. November 2006, Sanchez Ferriz/Kommission, T-436/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑277 und II‑A‑2‑1439, Randnrn. 33 bis 37 und 39; Gericht: 26. April 2007, Tebaldi u. a./Kommission, T-415/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2-0000 und II-A-2-0000, Randnrn. 29 bis 32
Auch wenn die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der in einem Beförderungsverfahren beförderten Beamten aufgestellt wird, mit dem Abschluss dieses Verfahrens ihre Wirkungen insoweit nicht erschöpft, als ein Beamter in späteren Beförderungsverfahren im Wettbewerb mit Beamten stehen kann, die gegebenenfalls bereits in diesem Beförderungsverfahren befördert werden hätten können, wenn von der Anstellungsbehörde eine höhere Beförderungsquote umgesetzt worden wäre, können die stillschweigenden Entscheidungen, diese anderen Beamten in diesem Beförderungsverfahren nicht zu befördern, nicht als diesen Beamten beschwerende Maßnahmen angesehen werden.
(vgl. Randnr. 38)
Verweisung auf: Gericht, 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T-311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 349
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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