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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 17.10.2012 – T-491/09

Königreich Spanien gegen Europäische Kommission. EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Schaf- und Ziegenfleischprämien – Vor-Ort-Kontrollen.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:550

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2012 – Spanien/Kommission / (Rechtssache T-491/09)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Schaf- und Ziegenfleischprämien – Vor-Ort-Kontrollen“

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Nicht zuverlässige Kontrollen – Ablehnung der Übernahme durch den Fonds (Verordnung Nr. 3508/92 des Rates; Verordnung Nr. 2419/2001 der Kommission) (vgl. Randnrn. 19, 20, 72-75)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen des Rates Nrn. 1258/1999 und 1290/2005) (vgl. Randnrn. 21-25, 89)

3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben – Pflicht, die durch die bloße Tatsache erfüllt wurde, dass der Mitgliedstaat, für den die Zahlung bestimmt war, an dem Verfahren zur Ausarbeitung der Entscheidung eng beteiligt war (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnr. 26)

4. Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 37, 51)

5. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Stillschweigende Verpflichtung – Umfang (Verordnung Nr. 2419/2001 der Kommission, Art. 25 Abs. 2 Buchst. c; Richtlinie 92/102 des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 80)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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