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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 27.01.2000 – T-49/97

TAT European Airlines SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Genehmigung einer in drei Tranchen zahlbaren Beihilfe - Klage gegen die Entscheidung, durch die die Zahlung der dritten Tranche genehmigt wird - Erlaß einer neuen Entscheidung über die Genehmigung der Beihilfe zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils - Erledigung der Hauptsache - Voraussetzungen.
Spruchkörper
Zweite erweiterte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2000:19

Orientierungssatz

1 Wird eine Entscheidung der Kommission über die Genehmigung einer innerstaatlichen Beihilfe in allen ihren Vorschriften von einem Gericht der Gemeinschaft für nichtig erklärt, so führt diese Nichtigerklärung dazu, daß die Durchführungsentscheidungen, mit denen die Kommission die Zahlung der einzelnen Tranchen der Beihilfe genehmigt hat, ihre Rechtsgrundlage und ihre Existenzberechtigung verlieren. Der Rechtsakt, mit dem die Kommission in der Folge die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erneut bestätigt und erneut die Zahlung der Beihilfetranchen genehmigt, ist als ein selbständiger Akt anzusehen, der an die Stelle der früheren Genehmigungsentscheidungen tritt, und nicht als ein Akt, durch den diese Entscheidungen lediglich bestätigt werden.

Der Erlaß dieses neuen Aktes, der, was die Genehmigungen für die Zahlung der Beihilfetranchen angeht, konstitutiven und damit novatorischen Charakter hat, führt zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der Aufrechterhaltung einer Klage auf Nichtigerklärung einer früheren Entscheidung über die Genehmigung der Zahlung einer Beihilfetranche. (vgl. Randnrn. 32-36)

2 Die bloße Bekundung der Absicht, einen bestimmten Rechtsakt anzufechten, kann - ebenso wie sie eine Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts entsprechende Klageschrift nicht ersetzen kann - auch nicht einer Anpassung der Klageanträge während des Verfahrens, die ein Kläger unter besonderen Umständen ausnahmsweise vornehmen darf, gleichgestellt werden. (vgl. Randnr. 41)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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