Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 07.09.2007 – T-49/06
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:246
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Francisco Javier González Sánchez trägt die gesamten Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. September 2007 – González Sánchez/HABM – Bankinter (ENCUENTA) / (Rechtssache T-49/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Fehlende Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Zur Erhebung der Beschwerde und zur Teilnahme am Verfahren befugte Personen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 22-24)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Confederación Española de Cajas de Ahorros
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ENCUENTA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 36 und 38 – Anmeldung Nr. 2534584
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Bankinter, SA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarke ecuenta – ebankinter für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 36 und 38 – Markennr. 2396760
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde zurückgewiesen
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Unzulässigkeit der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-49/06 entschieden?“