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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 24.05.2011 – T-489/08

Power-One Italy SpA gegen Europäische Kommission. Schadensersatzklage - Vom Finanzinstrument LIFE+ kofinanziertes Projekt - Entwicklung eines neuen Energieversorgungssystems für die Mobiltelefonie (Pneuma-Projekt) - Verfahrensmissbrauch - Missachtung von Formerfordernissen - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:238

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Power-One Italy SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2011 – Power‑One Italy/Kommission / (Rechtssache T-489/08)

„Schadensersatzklage – Vom Finanzinstrument LIFE+ kofinanziertes Projekt – Entwicklung eines neuen Energieversorgungssystems für die Mobiltelefonie (Pneuma-Projekt) – Verfahrensmissbrauch – Missachtung von Formerfordernissen – Unzulässigkeit“

1. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Klage, die zum Teil auf die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet ist – Teilweise Unzulässigkeit (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 42-50)

2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz des durch ein Unionsorgan verursachten Schadens – Fehlen von Angaben zur Art und zum Ausmaß des Schadens sowie zum Kausalzusammenhang – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 52, 54-57, 61-62)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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