Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.03.2011 – T-486/07
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:104
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ford Motor Company trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. März 2011 – Ford Motor/HABM – Alkar Automotive (CA) / (Rechtssache T-486/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CA – Ältere Gemeinschaftswortmarke und ‑bildmarke KA – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Marken oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27, 92)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Alkar Automotive, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke CA für u. a. Waren der Klassen 9, 11 und 12 – Anmeldung Nr. 3186764
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Ford Motor Company
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftswortmarke und ‑bildmarke KA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 27, 32 und 37
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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