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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 22.03.2011 – T-486/07

Ford Motor Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CA - Ältere Gemeinschaftswortmarke und -bildmarke KA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009).
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:104

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Ford Motor Company trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. März 2011 – Ford Motor/HABM – Alkar Automotive (CA) / (Rechtssache T-486/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CA – Ältere Gemeinschaftswortmarke und ‑bildmarke KA – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Marken oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27, 92)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Alkar Automotive, SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke CA für u. a. Waren der Klassen 9, 11 und 12 – Anmeldung Nr. 3186764

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Ford Motor Company

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftswortmarke und ‑bildmarke KA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 27, 32 und 37

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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