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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.04.2008 – T-486/04

Christos Michail gegen Europäische Kommission.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:111

Gründe

Rechtssache T-486/04

Christos Michail

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. März 2004, mit der ein vom Kläger auf der Grundlage von Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gestellter Antrag auf Beistand stillschweigend abgelehnt wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Herr Christos Michail trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Herrn Michail.

Leitsätze

Beamte – Mobbing – Begriff

Der Beamte, der behauptet, einem Mobbing ausgesetzt zu sein, muss unabhängig davon, wie er die von ihm behaupteten Ereignisse möglicherweise subjektiv wahrgenommen hat, einen Tatsachenkomplex vortragen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass er einem Verhalten ausgesetzt war, das objektiv darauf abzielte, ihn in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern, d. h. einem Verhalten, das objektiv vorsätzlichen Charakter hat.

(vgl. Randnrn. 62 und 63)

Verweisung auf: Gericht, 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑49 und II‑185, Randnr. 286; Gericht, 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T-144/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑101 und II‑465, Randnrn. 64 und 65

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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