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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 10.06.2010 – T-482/08

Atlas Transport GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Wortmarke ATLAS TRANSPORT - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 15 und Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:229

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. September 2008 (Sache R 1858/2007‑4) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Atlas Transport GmbH.

3. Alfred Hartmann trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Juni 2010 – Atlas Transport/HABM – Hartmann (ATLAS TRANSPORT) / (Rechtssache T-482/08)

„Gemeinschaftsmarke – Verfallsverfahren – Wortmarke ATLAS TRANSPORT – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 15 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 15 und Art. 51 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Verfallsgründe – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 50 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 42-43)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Atlas Transport GmbH

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfall beantragt wurde:

Wortmarke ATLAS TRANSPORT für Transportwesen (Gütertransport) in Klasse 39 – Gemeinschaftsmarke Nr. 545681

Antragsteller im Verfallsverfahren:

Alfred Hartmann

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Zurückweisung des Antrags

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde stattgegeben

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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