Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.06.2010 – T-482/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:229
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. September 2008 (Sache R 1858/2007‑4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Atlas Transport GmbH.
3. Alfred Hartmann trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Juni 2010 – Atlas Transport/HABM – Hartmann (ATLAS TRANSPORT) / (Rechtssache T-482/08)
„Gemeinschaftsmarke – Verfallsverfahren – Wortmarke ATLAS TRANSPORT – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 15 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 15 und Art. 51 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Verfallsgründe – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 50 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 42-43)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Atlas Transport GmbH
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfall beantragt wurde:
Wortmarke ATLAS TRANSPORT für Transportwesen (Gütertransport) in Klasse 39 – Gemeinschaftsmarke Nr. 545681
Antragsteller im Verfallsverfahren:
Alfred Hartmann
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Zurückweisung des Antrags
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde stattgegeben
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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