Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.12.2009 – T-481/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:484
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Deltalinqs und SVZ, Havenondernemersvereniging Rotterdam, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Das Vlaams Gewest und die Waterwegen en Zeekanaal NV tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2009 – Deltalinqs und SVZ/Kommission / (Rechtssache T-481/07)
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der belgischen Behörden zur Unterstützung des intermodalen Verkehrs auf den Wasserstraßen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage von Vereinigungen, die die Interessen im Hafengebiet von Rotterdam angesiedelter Unternehmen vertreten – Keine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage einer Unternehmensvereinigung – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 32-33, 36-39, 42-43, 48-49)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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