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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.09.2008 – T-48/07

ratiopharm GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:378

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1048/2004‑4) wird aufgehoben, soweit sie chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln der Klasse 1 betrifft.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die ratiopharm GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des HABM. Die andere Hälfte seiner Kosten trägt das HABM selbst.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. September 2008 – ratiopharm/HABM (BioGeneriX) / (Rechtssache T-48/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioGeneriX – Absolute Eintragungshindernisse – Teilweise beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 21, 25-27, 37)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Ratiopharm GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke BioGeneriX für Waren der Klassen 1 und 5 – Anmeldung Nr. 2603124

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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