Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.09.2008 – T-48/07
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:378
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1048/2004‑4) wird aufgehoben, soweit sie chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln der Klasse 1 betrifft.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die ratiopharm GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des HABM. Die andere Hälfte seiner Kosten trägt das HABM selbst.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. September 2008 – ratiopharm/HABM (BioGeneriX) / (Rechtssache T-48/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioGeneriX – Absolute Eintragungshindernisse – Teilweise beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 21, 25-27, 37)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Ratiopharm GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke BioGeneriX für Waren der Klassen 1 und 5 – Anmeldung Nr. 2603124
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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