Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-48/06
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:329
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Astex Therapeutics Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Astex Therapeutics/HABM – Protec Health International (astex TECHNOLOGY) / (Rechtssache T-48/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke astex TECHNOLOGY – Ältere Gemeinschaftswortmarke ASTEX – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Einschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 70-72)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Astex Therapeutics Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke astex TECHNOLOGY für Waren der Klasse 5
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Protec Health International Ltd
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Wortmarke ASTEX für Waren der Klassen 5 und 24
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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