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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 29.09.2011 – T-479/08

adidas AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen Schuh mit zwei Streifen auf der Seite darstellt -Ältere nationale Marke, die einen Schuh mit drei Streifen auf der Seite darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Kein Nachweis des älteren Rechts - Fehlende Übersetzung wesentlicher Elemente zum Nachweis der Eintragung der älteren Marke - Regel 16 Abs. 3, Regel 17 Abs. 2 und Regel 20 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:549

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die adidas AG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. September 2011 – adidas/HABM – Patrick Holding (Darstellung eines Schuhs mit zwei Streifen) / (Rechtssache T-479/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen Schuh mit zwei Streifen auf der Seite darstellt – Ältere nationale Marke, die einen Schuh mit drei Streifen auf der Seite darstellt – Relatives Eintragungshindernis – Kein Nachweis des älteren Rechts – Fehlende Übersetzung wesentlicher Elemente zum Nachweis der Eintragung der älteren Marke – Regel 16 Abs. 3, Regel 17 Abs. 2 und Regel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nichtvorlage der Übersetzung der Urkunde über die Eintragung der älteren nationalen Marke innerhalb der gesetzten Frist – Auswirkung auf das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 17 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 32-33)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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