Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.11.2011 – T-477/10
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:707
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Juli 2010 (Sache R 1393/2009‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der SE‑Blusen Stenau GmbH.
3. Die Sport Eybl & Sports Experts GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. November 2011 – SE-Blusen Stenau/HABM – Sport Eybl & Sports Experts (SE© SPORTS EQUIPMENT) / (Rechtssache T-477/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SE© SPORTS EQUIPMENT – Ältere nationale Wortmarke SE So Easy – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 23, 66, 71-72)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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