Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 04.03.2010 – T-477/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:72
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mundipharma AG trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten der ALK-Abelló A/S.
3. Die ALK-Abelló A/S trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. März 2010 – Mundipharma/HABM – ALK-Abelló (AVANZALENE) / (Rechtssache T-477/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AVANZALENE – Ältere Gemeinschaftswortmarke AVANZ – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22-23, 43-45)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Mundipharma AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke AVANZALENE für Waren der Klasse 5 – Anmeldung Nr. 4632501
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
ALK-Abelló A/S
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftswortmarke AVANZ für Waren der Klasse 5 (Nr. 3331444)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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