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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.12.2009 – T-476/08

Media-Saturn-Holding GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:508

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Media-Saturn-Holding GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2009 – Media‑Saturn/HABM (BEST BUY) / (Rechtssache T-476/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BEST BUY − Absolutes Eintragungshindernis − Fehlende Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 26-29, 32)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Media-Saturn-Holding GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke BEST BUY für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 5, 6 bis 12, 14 bis 17, 20 bis 22, 27, 28, 35, 37, 38 und 40 bis 42 – Anmeldung Nr. 5189550

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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