Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 28.06.2011 – T-471/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:307
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. Oktober 2009 (Sache R 340/2007–4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. Juni 2011 – Oetker Nahrungsmittel/HABM – Bonfait (Buonfatti) / (Rechtssache T-471/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Buonfatti – Ältere Benelux-Wortmarke Bonfait – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 56-57, 86)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Buonfatti für Waren der Klassen 29 und 30 – Anmeldung Nr. 3939915
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Bonfait BV
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Insbesondere die Benelux-Wortmarke Bonfait Nr. 393133 und die Gemeinschaftsbildmarke Bonfait Nr. 648816 für Waren der Klassen 29 und 30
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-471/09 entschieden?“