Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.10.2010 – T-47/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:428
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e. V. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Oktober 2010 – Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch/HABM (diegesellschafter.de) / (Rechtssache T-47/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke diegesellschafter.de – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 49-50)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e. V.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke diegesellschafter.de für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 – Anmeldung Nr. 4606372
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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