Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.12.2008 – T-462/05
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:557
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. September 2005 (Sache R 1157/2004‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der JTEKT Corp.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008 – JTEKT/HABM (IFS) / (Rechtssache T-462/05)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke IFS – Absolutes Eintragungshindernis – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 25, 31, 39-40)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
JTEKT Corp.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke IFS für Waren in Klasse 12 – Anmeldung Nr. 3157492
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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