Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 28.08.2007 – T-46/06
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:237
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. August 2007 – Galileo Lebensmittel/Kommission / (Rechtssache T-46/06)
„Nichtigkeitsklage – Einführung der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ – Registrierung des Domänennamens ‚galileo.eu‘ – Reservierung für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 231 EG und 233 EG) (vgl. Randnrn. 25-26)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 874/2004 der Kommission, Art. 9 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 32, 44-56)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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