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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.10.2008 – T-457/04 und T-223/05

Camar Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Übergangsmaßnahmen - Art. 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates - Urteil, mit dem die Untätigkeit der Kommission festgestellt wird - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichts - Nichtigkeitsklage - Klage auf Verurteilung zur Durchführung des Urteils durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags - Ersatz des immateriellen Schadens - Rechtswidrige Unterlassung der Kommission - Schadensersatzklage - Unterbrechung der Verjährung - Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:439

Tenor

1. Die im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion „Landwirtschaft“ vom 10. September 2004 enthaltene Entscheidung der Kommission, Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat (T-79/96, T-260/97 und T-117/98, Slg. 2000, II‑2193), nicht durchzuführen, wird für nichtig erklärt.

2. Die Klage in der Rechtssache T-457/04 wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klage in der Rechtssache T-223/05 wird als unzulässig abgewiesen.

4. In der Rechtssache T-457/04 tragen die Camar Srl und die Kommission jeweils die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der anderen Partei.

5. In der Rechtssache T-223/05 trägt die Camar Srl ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008 – Camar/Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-457/04 und T-223/05)

„Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Übergangsmaßnahmen – Art. 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates – Urteil, mit dem die Untätigkeit der Kommission festgestellt wird – Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichts – Nichtigkeitsklage – Klage auf Verurteilung zur Durchführung des Urteils durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags – Ersatz des immateriellen Schadens – Rechtswidrige Unterlassung der Kommission – Schadensersatzklage – Unterbrechung der Verjährung – Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen (Art. 230 EG, 232 EG, 233 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 39-41, 49-50)

2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 57-58, 60-62)

3. Schadensersatzklage – Klagefristen – Fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 75, 77, 79-80)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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