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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 17.03.2011 – T-455/09

Vicente J. Jiménez Sarmiento gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Berechnung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung bei der Beschwerdekammer - Regel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Bisherige Praxis des Amtes - Begriff des entschuldbaren Irrtums.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:93

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Vicente J. Jiménez Sarmiento trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3. Die Oxygène sport international trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. März 2011 – Jiménez Sarmiento/HABM – Oxygène sport international (Q) / (Rechtssache T-455/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Berechnung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung bei der Beschwerdekammer – Regel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Bisherige Praxis des Amtes – Begriff des entschuldbaren Irrtums“

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Fristen – Berechnung der Fristen (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 70 Abs. 2 und 4) (vgl. Randnrn. 29-31)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Michel Robin, Daniel Falzone und Maxime Monseur

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke, bestehend aus dem geneigt und mit einem dicken Strich darunter geschriebenen Buchstaben „Q“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28 – Anmeldung Nr. 4804266

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Vicente J. Jiménez Sarmiento

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil quadrata (Nr. 1770312) für Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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