Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.03.2011 – T-455/09
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:93
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Vicente J. Jiménez Sarmiento trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3. Die Oxygène sport international trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. März 2011 – Jiménez Sarmiento/HABM – Oxygène sport international (Q) / (Rechtssache T-455/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Berechnung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung bei der Beschwerdekammer – Regel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Bisherige Praxis des Amtes – Begriff des entschuldbaren Irrtums“
Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Fristen – Berechnung der Fristen (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 70 Abs. 2 und 4) (vgl. Randnrn. 29-31)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Michel Robin, Daniel Falzone und Maxime Monseur
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke, bestehend aus dem geneigt und mit einem dicken Strich darunter geschriebenen Buchstaben „Q“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28 – Anmeldung Nr. 4804266
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Vicente J. Jiménez Sarmiento
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil quadrata (Nr. 1770312) für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-455/09 entschieden?“