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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 25.04.2006 – T-455/05 R

Componenta Oyj gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Staatliche Beihilfen - Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2006:114

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. April 2006 – Componenta/Kommission / (Rechtssache T-455/05 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Staatliche Beihilfen – Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Vorläufiger Charakter der Maßnahme – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Artikel 225 Absatz 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) (vgl. Randnrn. 16-19)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast (Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) (vgl. Randnrn. 33-36)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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