Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 24.03.2006 – T-454/05 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:94
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. März 2006 − Sumitomo Chemical Agro Europe und Philagro France/Kommission / (Rechtssache T-454/05 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 91/414/EWG – Zulässigkeit“
Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1 Absatz 2) (vgl. Randnr. 46)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-454/05 R entschieden?“