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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 24.03.2006 – T-454/05 R

Sumitomo Chemical Agro Europe SAS und Philagro France SAS gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Zulässigkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2006:94

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. März 2006 − Sumitomo Chemical Agro Europe und Philagro France/Kommission / (Rechtssache T-454/05 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 91/414/EWG – Zulässigkeit“

Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1 Absatz 2) (vgl. Randnr. 46)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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